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Unverletzlichkeit der Wohnung

Posted on 24. Februar 201031. Januar 2019 by georf

Ein kleines fiktives Beispiel, was den ungefähren Sachverhalt darstellt:

Ich sitze mit meinem Netbook in der Straßenbahn (habe ich schon oft gemacht) und mache da irgendwas. Kommt ein Polizist rein und sagt:

„Du surfst doch illegal in einem freien WLAN!“

Ich: „Nein!“

Polizist: „Doch!“

Ich: „Nein!“

Polizist: „Doch!“

Ich: „Nein, und selbst wenn, das geht sie gar nichts an, was ich mit meinem Netbook mache.“

Polizist: „Personalien bitte!“

Vier Wochen später steht die Polizei mit einem Durchsuchungsbefehl vor der Haustür (wegen diesem Zwischenfall) und versucht durch Fakten eine Straftat zu beweisen. Dafür wird dann auch mein Netbook mitgenommen. (Obwohl auf meinem Netbook bestimmt eh nichts über Sachen zu finden wäre, welche schon vier Wochen zurück liegen, aber egal)

Das heißt, in diesem fiktiven Beispiel hätte ein Richter den 13 Artikel des Grundgesetzes aufgehoben, bzw. nur den ersten Absatz, weil ein Polizist meinte, ich surfe im frei zugängigen WLAN, was ja nicht unbedingt eine Ordnungswidrigkeit, geschweige denn eine Straftat darstellt.

Alles nur Fiktion? Naja, nicht ganz, wenn man dem Mann aus diesem und diesem Artikel Glauben schenkt. Das Grundgesetz ist anscheinen nur noch eine Fiktion an die wir glauben können, wenn wir wollen. Unverletzlichkeit der Wohnung, das ich nicht lache…

1 thought on “Unverletzlichkeit der Wohnung”

  1. KuLi sagt:
    25. Februar 2010 um 10:23 Uhr

    Da kann man mal sehen was wir für Schwachköppe haben. Das nächste was Du hättest machen müssen, ist dir die Dienstnummer geben lassen und am nächsten Tag sofort Beschwerde einreichen, anders geht es heut zu Tage wohl nicht mehr. Aber da du ja ein OpenSource Freak bist werden sie eh nichts finden :)

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